RAin Lilly-Brit Widmann | Kapitalanlagerecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Beginn der neuen Regelverjährung auch in Überleitungsfällen erst mit Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist:

 

 

(1) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

 

(2) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind. Der XI. Zivilsenat des BGH, der für das Bank- und Börsenrecht zuständige ist, hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall erteilte das klagende Ehepaar einer Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Verträge. Die Treuhänderin schloss daraufhin für die Kläger 1996 zunächst einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises ab. Dieses Darlehen wurde durch einen weiteren von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag abgelöst. Nur bei Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens lag der beklagten Bank eine notarielle Ausfertigung der umfassenden Vollmacht vor, nicht jedoch beim Abschluss des Zwischenfinanzierungsdarlehens. Mit der Klage verlangen die Kläger die an die Beklagte erbrachten Leistungen zurück. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

 

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten Geldbetrags zu, weil dieser Vertrag mangels Vertretungsmacht der Treuhänderin nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß der Überleitungsregeln Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs nach § 195 BGB (Fassung des neuen Schuldrechts). Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Die Kläger hatten am 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war. Die Kenntnis der Treuhänderin ist ihnen im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

 

Die Verjährung eines Anspruchs richtet sich meist nach der Kenntnis des Anspruchsinhabers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Dies Kenntnis kann unter Umständen erst sehr spät eintreten und damit einen Anspruch lange erhalten ohne dass der Gegenpartei die Verjährungseinrede möglich ist.

 

BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06