RA Rafael Fischer | Kapitalanlagerecht

Wohl meist noch im Jahre 2022 hat der Insolvenzverwalter der P&R Schiffscontainer Heinke im Auftrag der Kanzlei Jaffe in anscheinend unzähligen Fällen die früheren Anleger verklagt, die mit Mietzahlungen bedient worden sind und wirtschaftlich ihr eingesetztes Kapital auf diese Weise zurückerhalten haben. Weil es diese Container anscheinend nicht gab, die Geschäftspraktik wohl als betrügerisch anzusehen ist, sieht der Insolvenzverwalter in der Auszahlung an die Investoren eine Schenkung, die nach § 134 InsO zurückgefordert werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Insolvenzverwalter in einer Entscheidung Recht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sagt: Keine Schenkungsanfechtung bei Sale-Lease-Back und garantiert Mietzahlungen innerhalb eines Schneeballsystems.

 

Das OLG weist darauf hin, dass die Zahlung des Rückkaufpreises keine Schenkung war, sondern viel mehr Teil der von der Schuldnerin für die zur Verfügungstellung des Kapitals geschuldeten Gegenleistung.

 

Das Anlagemodell beruht auf einer Kombination aus dem Kauf eines Containers, dessen zwischenzeitlicher Vermietung durch den Anleger an die Schuldnerin und dem späteren Rückkauf nach Ablauf der Vertragszeit. Die Schuldnerin wiederum vermietete die Container ihrerseits an Dritte und erzielte daraus Mieteinnahmen, die jedoch, soweit man das den zahlreichen Presseberichten und den Verlautbarungen des Insolvenzverwalters entnehmen kann, geringer waren als die Mietzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern. Es kommt nicht auf die Anzahl der verkauften Container an. Es ist eine Gesamtbetrachtung notwendig. Zwar könnte der Begriff einer Rendite dafürsprechen, die Mietzinszahlungen als zumindest gewinnähnliche Auszahlungen zu bewerten. Diesen Vergleich zog auch das OLG Hamm, worauf sich der Insolvenzverwalter auch im Prozess vor dem OLG Karlsruhe bezog. Er wertete die Mietzahlungen als unentgeltliche Leistungen. Tatsächlich stellen auch die Mietzahlungen eine direkte Gegenleistung für den Kaufpreis dar. Die Schuldnerin übernahm die Verpflichtung hierzu bereits bei Abschluss des Vertrages zusammen mit der späteren Pflicht zum Rückkauf des Containers. Die Mietzahlungspflicht war unbedingt abgeschlossen worden. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zur Auszahlung fingierter, tatsächlich aber nicht entstandener Gewinne.

 

Diese Argumentation überzeugt. Deshalb ist allen Betroffenen zu raten, sich derzeit nicht auf eine Rückzahlung der Mietzahlungen einzulassen und sich gegen eine Klage zu wehren.

 

Wer Geduld hat, kann auch ein „Ruhen des Verfahrens“ vereinbaren und abwarten, bis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergeht, die dann für alle anderen Gerichte verbindlich wäre.

 

[OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 U 18/20 und OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, Az. 27 U 105/20]