Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Rechtsgeschäft mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH” abschließt. Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schloss einen Werkvertrag ab und verwendete dabei die Firmenbezeichnung "GmbH u.G.". Da die Arbeiten nicht zu Ende geführt wurden, forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Das prekäre an dem Urteil des BGH: Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.

Erfolgt eine Ladung zur Gesellschafterversammlung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages, so weist die Ladung derart schwerwiegende Form- und Fristenmängel auf, dass dem geladenen Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird. Dies steht einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 13.02.2006 – II ZR 200/04).

Reicht das Geld im Unternehmen nicht für den vollen Lohn einschließlich Abgaben, muss der Geschäftsführer die Löhne so kürzen, dass genügend Geld für die Abgaben übrig bleibt. Zahlt er trotzdem die normalen Nettolöhne aus, haftet er dem Finanzamt persönlich für die ausstehenden Abgaben.

Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die im Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt.

Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.