Im Kampf gegen die ständig steigenden Mietpreise in Berlin hat die regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey (SPD) einen neuen Vorschlag eingebracht. Die maximale Miethöhe soll an das jeweilige Einkommen gekoppelt werden. Es gehe darum, „dass niemand in Berlin mehr als 30 Prozent seines Haushaltsnettoeinkommens für die Miete zahlen muss“.

 

Diese positive Intention scheitert jedoch an der Umsetzung. Zwar sind sowohl die Mietverbände und die Vermieter der Ansicht, dass eine Begrenzung vernünftig ist, jedoch stehen einem solchen Verfahren zu hohe bürokratische Hürden im Weg.

 

Zunächst wäre es Aufgabe der Mieter ihr Einkommen offen zu legen und den Vermieter über jegliche Gehaltsänderungen zu informieren. Ebenso die Frage, was bei Langzeitarbeitslosigkeit, sprich keinem Einkommen, geregelt wäre oder bei Selbstständigen welche kein regelmäßiges Einkommen festsetzen können. Ebenso muss der Mieter sich schließlich selbst darum kümmern, dass seine Mietanpassung durchgesetzt wird.

 

Weiter müssten dazu neue Ämter geschaffen werden wie eine etwaige „Mietprüfstelle“ welche auch sehr überlastet werden könnte.

Zusätzlich würde der Vorschlag dazu führen, dass Vermieter nur noch an Mieter mit einem hohen Einkommen vermieten wollen, finanzschwächere Mieter dagegen keine Chance mehr hätten.

Aus der  Pressemitteilung der Stadt Konstanz:

Die Stadt Konstanz und die Gemeinden Allensbach und Reichenau schreiben zusammen mit dem EMA-Institut für empirische Marktanalysen den gemeinsamen Mietspiegel fort. Diese Fortschreibung wird den vorhandenen Gemeinsamen Mietspiegel Konstanz-Allensbach-Reichenau 2020 mit aktuellen Zahlen ersetzen und wieder einen Überblick über den Mietmarkt der drei beteiligten Gemeinden biete. Das Gemeinschaftsprojekt trägt wesentlich zur Rechtssicherheit bei der Mietpreisfestlegung auf dem Wohnungsmarkt bei. Für die repräsentative Erhebung, die ab Mitte Mai 2022 stattfindet, ist ein hoher Rücklauf ausgefüllter Fragebögen erforderlich.

Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, muss er den Mieter – wenn er ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vermeiden will – auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinweisen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt.

Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grundsätzlich auch maßgebend, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin des Mieters vereinbaren. Der BGH lehnt also eine nachvertragliche Hinweispflicht des Vermieters ab. Er begründet dies mit Grundsätzen der Rechtssicherheit und eines effektiven Rechtsschutzes.

Eine mit dem Kürzel „i.A.“ unterschriebene Kündigung wahrten nur unter besonderen Umständen die notwendige gesetzliche Form. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Der Vermieter hatte mit zwei Schreiben aus August und Oktober 2020 die Wohnung gekündigt. Die Kündigungsschreiben hat er jedoch nicht selbst unterschrieben, sondern ein Dritter hatte dies mit dem Zusatz „i.A.“ getan.

Das genügt nicht, so das Landgericht. Die Kündigungen entsprechen nicht der gesetzlichen vorgeschriebenen Schriftform. Sie sind unwirksam. Zwar konnte sich der Vermieter bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen. Dann würde die Unterschrift des Vermieters genügen. Dann müsste aber die Stellvertretung vor der Kündigung offengelegt werden. Hiervon könne bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es sei auch denkbar, dass der Unterzeichner, der mit dem Zusatz nur zu erkennen gebe, dass er lediglich als Erklärungsbote auftrete und nicht von einer Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt das zu unterzeichnende Schriftstück verantwortlich sei.

Richtigerweise hätte das Kürzel heißen müssen: „i.V.“.

Die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Verwandten, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen.