RA Michael Schmid | Mietrecht

Den meisten ist es selbst Gott sei Dank noch nicht passiert, aber manchmal hört man davon und manchmal sieht man es auch im Fernsehen. Die Wasserrechnung wurde nicht bezahlt und schwupsdiwups wird vom Versorgungsunternehmen das Wasser abgestellt. Mit einem Mal entwickelt der Betroffene ein Gefühl dafür, was für ein relativer Luxus fließendes Wasser aus dem Wasserhahn ist. Oft hört man in solchen Fällen Argumente wie „das geht doch nicht, das ist ja menschenunwürdig“. Grundsätzlich muss man sagen: Ja es geht, und auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Einstellung der Wasserversorgung bei Zahlungsverzug grundsätzlich für zulässig erklärt. Ganz so schnell und ganz so einfach geht es jedoch nicht. Nach der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) darf bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung das Wasserversorgungsunternehmen die Belieferung einstellen. Allerdings muss das Versorgungsunternehmen diese Einstellung der Versorgung androhen und erst zwei Wochen nach einer solchen Androhung darf das Wasser dann auch wirklich abgestellt werden.

Dabei gilt jedoch auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei nur geringfügigen Zahlungsrückständen wäre eine solche Abstellung der Wasserversorgung unverhältnismäßig. Darüber hinaus gilt, dass eine solche Einstellung der Versorgung mit Wasser nicht zulässig ist, wenn der Kunde darlegen kann, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Zahlung nachkommt. (§ 33 AVBWasserV). Dennoch gilt, soweit sollte man es gar nicht kommen lassen. Die meisten Wasserversorger zeigen sich auch einigermaßen kulant, wenn man frühzeitig auf einen entsprechenden Zahlungsengpass hinweist und gewähren in aller Regel auch die Möglichkeit von Ratenzahlungen.