Wenn ein Vermieter es duldet, dass sein Mieter lange Jahre seinen Schuppen nutzt, wird zwischen ihnen grundsätzlich nur ein Leihvertrag vereinbart. Die Nutzung führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zu einer Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Die Folge ist: der Vermieter kann den Schuppen jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder vereinbart noch aus dem Zwecke raus zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Schuppen unstreitig bei Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum nicht mitvermietet. Gleichwohl nutzte die Mieterin der Wohnung auch diesen zum Abstellen von Fahrrädern usw.. Da der Verleiher die Sache jederzeit zurückverlangen kann, wenn die Dauer der Leihe weder vereinbart noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht Brandenburg dem Verlangen des Vermieters nachgegeben. Miete kann der Vermieter dafür aber nicht verlangen.

[AG Brandenburg Urteil vom 29.01.2021, Az 34 C 34/20]