Die erforderlichen Kosten für das Fällen abgestorbener oder absterbender Bäume, sowie deren Abfuhr an Entsorgung stellen umlagefähigen Betriebskosten dar.

 

Nach § 2 Nr. 10 BetrKV gehören die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen zu den umlegbaren Kosten. Die gärtnerisch notwendige Erneuerung eines Baumes setzt, so das Gericht, dessen Beseitigung voraus. Für die Umlegung solcher Baumfällkosten auf den Mieter ist eine Neu-bzw. Ersatzanpflanzung nicht erforderlich. Das Gericht hebt hervor: Es kommt nicht auf die Intervalle an, in denen bestimmte Arbeiten zu erledigen sind, sondern darauf, ob bestimmte Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen laufenden ausgeführten Gartenpflege gehören. Da ein absterben von Bäumen eine natürliche Entwicklung ist, handele es sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt.

 

[LG München I, Urteil vom 19.11.2020, Az. 31 S 3302/20]