RA Rafael Fischer | Bankrecht

Bausparkassen haben in letzter Zeit massenhaft Kündigungen gegen Bausparer ausgesprochen. Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden, dass es für die Bausparkasse am Rechtsgrund für eine solche Kündigung fehlen könnte. Die Bausparerin hatte, bevor die Bausparsumme erreicht war ihre Einzahlungen vor Jahren eingestellt. Dadurch, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht schon seinerzeit gekündigt hätte, hat die Bausparkasse zugelassen, dass der Vertrag ruhe, sodass sich die Bausparkasse heute nicht mehr auf ein Kündigungsrecht berufen könne. So oder ähnlich ist es bei vielen Bausparverträgen gelaufen. Die Bausparkasse Wüstenrot hat gegen das Urteil nun Berufung eingelegt. Damit wird der Bundesgerichtshof sich höchstrichterlich mit dieser Frage zu befassen haben.

Für die übrigen Bausparer heißt das nicht, dass man bis dahin einfach abwarten kann und nichts tun muss. Wer selbst eine Kündigung erhalten hat, sollte unbedingt reagieren. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, kann selbst eine gerichtliche Klärung herbeiführen. In der Regel wird das eigene Verfahren dann bis zu einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ausgesetzt. Oftmals haben die Bausparkassen das Guthaben ausbezahlt und die Bausparer den Betrag einfach entgegengenommen. So etwas könnte als nachträgliches Einverständnis gewertet werden.

Durch bloßes Abwarten könnten also Rechte verloren gehen. Grundsätzlich sollte jeder Kündigung durch die Bausparkasse -unabhängig vom Abwicklungstadium- widersprochen werden. Wie und in welchem Umfang dies geschehen kann, kann man mit einem auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt klären. Dieser kann auch einen formal richtigen Widerspruch formulieren und die korrekte Zustellung des Widerspruchs sicherstellen. Manche Bausparkassen übersenden den Bausparern einfach ein Abrechnung mit Verrechnungsscheck. Die Einlösung des Schecks wird dann wiederum als Einverständnis gewertet. Auch hier sollte man nur nach anwaltlichem Rat handeln. Wer der Bausparkasse bereits seine Bankverbindung mitgeteilt hat oder dem das Guthaben bereits überwiesen worden ist, der kann grundsätzlich auch noch dagegen vorgehen, solange diesbezüglich noch keine Verjährung eingetreten ist.

Inwieweit der eigene Bausparvertrag unter eine „Kündigungsfrist“ fällt, kann man oftmals bereits in einer anwaltlichen Erstberatung beim Spezialisten für 200,00 € abklären lassen.

 

[Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15]