Fitnessstudio muss im Lockdown eingezogene Mitgliedsbeiträge zurückzahlen
Eigentlich eine klare Sache. Aber das Landgericht Osnabrück hat nun in II. Instanz entschieden, dass Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch über die Corona-Schließungen hinaus weiter eingezogen haben, diese Beträge zurückerstatten müssen. Die Mitglieder müssen sich weder auf eine Vertragsverlängerung einlassen, noch Gutscheine akzeptieren. Wer das Geld zurück will, sollte dies schriftlich tun durch Brief oder E-Mail und für die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen war, die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge verlangen. Hierbei sollte man die Geldsumme nennen, um die es geht und ein festes Datum, bis wann der Geldbetrag auf welches Konto zu überweisen ist. Als angemessene Frist wird hier so ein Zeitraum von 14 Tagen angesehen.
Dieselbetrug: Abermals schont der BGH Hersteller, die betrogen haben
Wer vom Diesel-Skandal betroffen ist, kann als „Ersatz“ ein Neufahrzeug verlangen, auch wenn es das neuere Nachfolgemodell ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein solcher Nachlieferungsanspruch binnen 2 Jahren geltend gemacht werden muss. Ein solche Frist gibt es gesetzlich nicht. Die Argumentation des BGH: Sonst bekämen die Händler abgefahrene Autos zurück und müssten ohne Ausgleich komplett neue Fahrzeuge bereitstellen. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar den Betrug an, will jedoch konsequent vermeiden, dass die Geschädigten irgendwelche Vorteile aus diesem Umstand ziehen und spricht von „Interessen beider Seiten“.
Betroffen sind Käufer des Golf VI, den VW nicht mehr im Programm hat, weil es zwischenzeitlich den Golf VII gibt.
VW trifft die sekundäre Darlegungslast
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2021 führt bei Volkswagen nicht zum Aufatmen, wie hier und da zu hören war.
Die manipulierte Software ist grundsätzlich sittenwidrig. Volkswagen kann sich nicht damit herausreden, dass der Vorstand davon nichts gewusst habe bzw. nicht bekannt sei, wer dies angeordnet hat. Für den Bundesgerichtshof kommt es nicht darauf an, welche Personen konkret bei VW für das sittenwidrige Handeln verantwortlich sind. Zwar liegt die Beweislast grundsätzlich beim Anspruchssteller (also beim Kläger) doch kennt der Kläger ja die Interna nicht, sodass die sekundäre Darlegungslast ins Spiel kommt und der Beklagte (also VW) Sachaufklärung leisten muss, weshalb der Vorstand hier „entschuldigt sein soll“.
VW-Besitzer in Holland erhalten Schadensersatz
Volkswagen muss für neue Dieselfahrzeuge, bei denen ebenfalls die Software manipuliert wurde, den jeweiligen Käufern eine Entschädigung von 3.000,00 € bezahlen. Den Käufern von gebrauchten Dieselfahrzeugen wenigstens 1.500,00 €. Von der Kollektivklage sind 150.000 Fahrzeuge betroffen. Volkswagen will gegen das Urteil Berufung einlegen.
ntv berichtet, dass Volkswagen auch in Italien zu Entschädigung von mehr als 63.000,00 € Volkswagen-Kunden verurteilt worden ist. Auch dort will Volkswagen das Ergebnis nicht hinnehmen. Damit kommt zum Schadensersatz nur noch ein Imageschaden dazu.
Für Fitnessstudios im Lockdown gilt Verbraucherschutz
Fitnessstudios dürfen von Verbrauchern in der Zeit behördlich angeordneter Schließungen von den Studiogästen keinen Mitgliedsbeitrag einfordern oder einbehalten. Das hat jetzt das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 11.06.2021 nochmals deutlich gemacht. Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Verbraucher hierfür keine Entgelte zahlen.