Eigenbedarfskündigungen: Wie lange muss der Vermieter den Mieter auf den Wegfall des Eigenbedarfs hinweisen?
Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, muss er den Mieter – wenn er ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vermeiden will – auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinweisen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt.
Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grundsätzlich auch maßgebend, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin des Mieters vereinbaren. Der BGH lehnt also eine nachvertragliche Hinweispflicht des Vermieters ab. Er begründet dies mit Grundsätzen der Rechtssicherheit und eines effektiven Rechtsschutzes.
Befristung nur in elektronischer Form unwirksam
Immer wieder werden befristete Arbeitsverträge geschlossen. Hier ist aber Vorsicht geboten! Ein befristeter Arbeitsvertrag, der von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichnet wird, genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Er ist daher auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin jetzt entschieden.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Fall des Arbeitsgericht Berlin hatten die Parteien den befristeten Arbeitsvertrag aber nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern eine elektronische Signatur verwendet.
Eine Haftstrafe ohne Bewährung für Rapper Omar alias fat.comedy ist angebracht
Aufgrund eines überfallartigen Angriffs auf den Comedian Oliver Pocher, durch den bislang mäßig bekannten, selbst ernannten Rapper fat.comedy, ist das Box-Event des Felix Sturm medial geradezu in den Hintergrund getreten. Der eher dicke Omar hat den etwas kleineren Oliver Pocher aus dem Nichts heraus mit einer massiven Ohrfeige traktiert und damit auch gleichzeitig vorgeführt. Gefilmt wurde die Aktion nicht nur von Kameras des Veranstalters, sondern auch von seinen Kumpels. Dem Täter kam es offensichtlich darauf an, Oliver Pocher in der Öffentlichkeit und den sog. neuen Medien schmachvoll vorzuführen. Das Tatvideo ist praktisch nicht mehr "einzufangen". Genau das wollte der bislang unbekannte Rapper erreichen. Die Security vor Ort war leider überfordert, oder besser gesagt, sie hat versagt.
Der Rapper wird sich wegen gefährlicher Körperverletzung verantworten müssen. Das Amtsgericht Dortmund sollte im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung aussprechen. Es darf nicht sein, dass so etwas Schule macht, öffentliche Selbstjustiz und Verletzung von bekannten Personen. Das was dieser Omar getan hat, war die Vorstufe einer Attentatshandlung. Der Rapper hat nach dem Vorgang noch getönt, dass er für die Folgen einstehen wird. Das muss er jetzt auch. Schmerzensgeld und Schadensersatz kommen selbstverständlich hinzu. Eine nach der Tat veröffentlichte Erklärung des Rappers, hat dieser kurze Zeit später wieder gelöscht. Vielleicht hat es auch mit der Frage zu tun: „Warum rappen Rapper?“ Antwort (hat man in dem Post lesen können): Weil sie nicht (fehlerlos) schreiben können.
Wohnungskündigung mit "i.A." unterschrieben genügt nicht dem Formerfordernis
Eine mit dem Kürzel „i.A.“ unterschriebene Kündigung wahrten nur unter besonderen Umständen die notwendige gesetzliche Form. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Der Vermieter hatte mit zwei Schreiben aus August und Oktober 2020 die Wohnung gekündigt. Die Kündigungsschreiben hat er jedoch nicht selbst unterschrieben, sondern ein Dritter hatte dies mit dem Zusatz „i.A.“ getan.
Das genügt nicht, so das Landgericht. Die Kündigungen entsprechen nicht der gesetzlichen vorgeschriebenen Schriftform. Sie sind unwirksam. Zwar konnte sich der Vermieter bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen. Dann würde die Unterschrift des Vermieters genügen. Dann müsste aber die Stellvertretung vor der Kündigung offengelegt werden. Hiervon könne bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es sei auch denkbar, dass der Unterzeichner, der mit dem Zusatz nur zu erkennen gebe, dass er lediglich als Erklärungsbote auftrete und nicht von einer Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt das zu unterzeichnende Schriftstück verantwortlich sei.
Richtigerweise hätte das Kürzel heißen müssen: „i.V.“.
Testamentarischer Ausschluss aller Verwandten aus der Erbfolge
Es ist keine Seltenheit, dass ein Erblasser Verwandte aus der Erbfolge ausschließt. Doch wie ist das rechtlich zu beurteilen, wenn die gesamte Verwandtschaft ausgeschlossen wird? Ist diesem Willen buchstäblich zu folgen? Oder lässt die Formulierung einen Interpretationsspielraum zu? Das hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden und urteilte: Es kommt darauf an!
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament „alle Verwandten und angeheirateten Verwandten“ von der Erbschaft ausgeschlossen. Diese seien „mitleidlos gegenüber unserem Betreibungsschicksals gewesen“. Und weiter: „Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!“.
Trotz dieser klaren Worte beantragte der Bruder der Erblasserin das alleinige Erbe. Das Land Baden-Württemberg vertrat allerdings die Ansicht, das Erbe falle an den Staat, denn die Verwandten seien ja komplett als Erben ausgeschlossen worden.
Das OLG sagte aber nein. Zwar könne ein Erblasser durchaus alle Verwandten von der Erbschaft ausschließen. Er müsse dann auch nicht weitere Erben nennen. Von solchen Fällen müsse aber die Formulierung stets im Zusammenhang mit dem gesamten Testament gesehen werden, auch wenn sie eigentlich klar und eindeutig scheint. „Was wollte der Erblasser mit seinen Worten sagen?“ Diese Frage steht im Vordergrund, so das OLG. Der wirkliche Wille geht dem buchstäblichem vor.