Weil sich ein Mann in Bayern durch Frauenparkplätze diskriminiert gefühlt hat, hat er die Stadt verklagt. Der Richter gab dem Mann nun teilweise Recht, weil es nach der Straßenverkehrsordnung Frauenparkplätze gibt. Die Einschränkung bzw. Sonderzuweisung hat daher keinen Rechtsgrund. Anders zu beurteilen sei dies auf Privatgrundstücken oder bspw. auf Parkplätzen von Supermärkten oder privaten Parkhäusern.

Die von einigen Städten eilig zusammengeschusterten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge dürften einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Wir empfehlen jedem Dieselbesitzer, der von einem konkreten Fahrverbot betroffen ist, dagegen rechtlich vorzugehen.

Schon das Auswahlkriterium Dieselfahrzeug dürfte möglicherweise willkürlich sein. Was ist in Hamburg mit den Kreuzfahrtschiffen, die täglich in den Hafen ein- und ausfahren, was ist mit den verschiedenen Heizungsanlagen von Immobilien, offenen Feuerstellen und anderen Emissionen? Warum werden lediglich Diesel-Fahrzeuge herausgesucht? Dies ist letztlich ein Diskriminierungsakt.

Wenn ein Kommentar über eine bloße Kritik und Diskussion, beispielsweise der Einwanderungsgesetze, hinausgeht, kann dieser durchaus als „Hassrede“ eingestuft werden und dann die Gemeinschafts- und Veröffentlichungsstandards verletzten mit der Folge, dass der Verletzter nicht nur hinsichtlich des Kommentars gelöscht, sondern auch für gewisse Zeit gesperrt wird.

 

Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise. Daher bekam Facebook Recht.

 

 

[PM OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 15 W 86/18]

Der Vorsitzende Richter am Amtsgericht Überlingen Dr. Kargler hat gleich zur Beginn der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 klar gemacht, dass sich die Klägerin damit keinen Gefallen tut, sowetwas vor ein orderniches Gericht zu bringen. Nemlich: eine Klage auf Unterlassung, künftig in ihre Gegenwart nicht mehr „LmaA“ sagen zu dürfen. Das Gericht musste schließlich keine Entscheidung treffen, weil die Parteien nach eine Erklärung des Bedauerns, dass es soweit gekommen ist, den Rechtsstreit einvernehmlich beendet haben.

 

Die schwäbische Zeitung (Regionalausgabe Überlingen) war bei der Gerichtsverhandlung dabei und hat die Rechtsalge für unbeteiligte Leser in der Ausgabe vom 11.09.2018 zusammengefasst. Nachzulessen unter: https://www.schwaebische.de/landkreis/bodenseekreis/ueberlingen_artikel,-leck-mich-am-arsch-strafbar-oder-harmlos-_arid,10931104.html

[Quelle: 358/18]

Wir hatten am 20.08.2018 von Formulierungen in Mahnschreiben der Creditreform Freiburg berichtet, die wir für unseriös halten und deshalb die Creditreform zur Unterlassung aufgefordert.

 

Mit Schreiben vom 21.08.2018 hat uns die Creditreform nun bestätigt, dass die beanstandete Formulierung ab sofort durch eine klarere ersetzt wird, um künftige Missverständnisse zu vermeiden.