RA Michael Schmid | Allgemein

Möglicherweise ist der Rundfunkbeitrag, wie er seit Januar 2013 erhoben wird, verfassungswidrig. Es ist denkbar, dass die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrages für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort tatsächlich wohnenden Personen Ein-Personen-Haushalte gegenüber Mehrpersonen-Haushalten benachteiligt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung könnte auch darin zu sehen sein, dass für Zweitwohnungen ebenfalls Rundfunkbeitrag erhoben wird, obwohl die Wohnungsinhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk „konsumieren“ können. Dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte, zeigt der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht für den 16.05. und 17.05.2018 mündliche Verhandlung anberaumt hat.

 

Jeder, der die fälligen € 17,50 bezahlt, sollte vorsorglich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und zum anderen Zahlungen nur unter Vorbehalt (möglicherweise unter Hinweis auf die laufenden Verfassungsbeschwerden) leisten, um sich die Möglichkeit der Rückforderung offenzuhalten.