(1.) Der Erbverzichtsvertrag ist keine Sonderform des Erbvertrages, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bezogen auf einen Todesfall. Er enthält den Verzicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht (§ 2346 BGB). Es handelt sich um einen abstrakten Vertrag, der bewirkt, dass er so angesehen wird, als wäre er vor dem Erbfall verstorben.

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB).

 

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige, der seinen „letzten Willen“ niederschreibt weiß, was er tut.

Ein Testament bleibt voll wirksam, auch wenn dieses – ohne den Willen des Erblassers – vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall kann sowohl die Errichtung als auch der komplette Inhalt des Testamentes mit allen nach der Prozessordnung zulässigen Beweismitteln, also auch beispielsweise Zeugenbeweis, festgestellt werden.

1. Grundsätzlich geht die Erbschaft mit dem Erbfall von alleine (ipso iure) auf den oder die Erben über, ohne dass es einer An-nahme der Erbschaft bedürfte. Aber der zum Erben Berufene ist zunächst nur vorläufiger Erbe; er hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Noch nie sind so viele Vermögenswerte übertragen worden, wie dies in den nächsten Jahren der Fall sein wird. Von heute an gerechnet bis 2024 wird voraussichtlich eine Summe von bis zu 3,2 Billionen Euro vererbt. Davon sind 1.290 Milliarden Euro Immobilien, 1.440 Milliarden Geldvermögen und mindestens 340 Milliarden Sachvermögen.

In der Zukunft vererben die Deutschen pro Jahr etwas 400 Billiarden Euro, schätzt die deutsche Bundesbank DIW und deutsches Institut für Altersvorsorge. Begünstigt sind mit etwa 90 % Partner und Kinder, mit 38 % Verwandte, mit 20 % Wohltäter, und weiteren 20 % Stiftungen und Vereine, mit 16 % Freunde und mit 5 % sogar Haustiere.

Allerdings ist das Vermögen ungleich verteilt. Durch die reichsten 2 % der Haushalte werden rund eine Billion Euro vererbt, also zu fast 1/3.