Die Rechtsprechung des BGH gilt auch, wenn im schriftlichen Mietvertrag selbst keine Wohnfläche wiedergegeben ist, aber aus den weiteren Umständen wie einer Beschreibung der Wohnung sich die Wohnungsgröße ergibt. Der Bundesgerichtshof weite seine Rechtsprechung des Rechtes auf Mietminderung bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10% aus.
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung gelten auch dann, wenn im schriftlichen Mietvertrag selbst keine konkrete Wohn-fläche enthalten ist, jedoch aus den Umständen wie insbesondere einer Wohnungsbeschreibung oder sonstigen Darstellungen sich eine konkrete Wohnungsgröße ergibt, auf die sich die Parteien bei dem Vertragsabschluss beziehen und damit konkludent Vertrag mit einbeziehen.
Im konkreten Fall hat der BGH den Rechtstreit daher an das vorherige Landgericht zurückverwiesen, da das Landgericht zu diesem Punkt keinerlei Erhebungen und Feststellungen getroffen hatte. Die Mieterin hatte mit ihrer Klage auf Rückzahlung von zuviel gezahlter Miete teilweise vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt, war bei dem Landgericht dann aber vollständig damit unterlegen, weil das Landgericht nur auf den schriftlichen Mietvertrag selbst abstellte und darin keine Wohnflächenbeschreibung ent-halten war.
Urteil des BGH vom 23.06.2010 (VIII ZR 256/09)