Das Geschäftsmodell Cash & Drive stößt auf größte Beliebtheit: Kraftfahrzeuge werden von illiquiden, bonitätsschwachen Fahrzeughaltern gekauft und anschließend zu einem monatlichen Mietzins zurück vermietet.
Doch was passiert, wenn Zahlungsrückstände entstehen? Kann sich der Vermieter das Auto einfach so gegen den Willen des Mieters zurückholen?
Das OLG Frankfurt entscheidet: Nein. Der Vermieter darf sich das Auto nicht gegen den Willen des Mieters zurückholen. Das sei verbotene Eigenmacht. Auch eine Bestimmung in den AGB, wonach der Vermieter das Fahrzeug gegen den Willen der Mieterin in seinen Besitz bringen darf, sei unwirksam. Diese Bestimmung enthalte eine unangemessene Benachteiligung der Mieter und halte somit der AGB – Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Der Vermieter des Autos mache sich sogar schadensersatzpflichtig bei der Rücknahme des Fahrzeuges.
Einer der Grundgendanken des BGB ist das Verhindern der Ausübung von Selbstjustiz. Dieser Grundgedanke ist in den Besitzvorschriften sowie den Vorschriften zur verbotenen Eigenmacht gemäß §§ 858 ff BGB geregelt. Diesem Grundgedanken würde eine solche AGB widersprechen. Der Weg in die Selbstjustiz wäre eröffnet.